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Unternehmensbewertung

Ertragswertverfahren: Definition, Formel & Berechnung für die Unternehmensbewertung

Das Ertragswertverfahren ist Deutschlands Standard für die Unternehmensbewertung. Formel, GmbH-Beispiel, aktueller Kapitalisierungszinssatz 2026 & IDW S1 – Schritt für Schritt erklärt.

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Anatoliy Porrey· M&A Manager und Bewertungsspezialist
·1 Min.

Rund 80 % aller Unternehmenskäufe in Deutschland basieren auf einer ertragsorientierten Bewertung. Das Grundprinzip: Dein Unternehmen ist so viel wert wie die Summe aller künftigen Gewinne, die Du als Eigentümer erwarten kannst – abgezinst auf den heutigen Wert. Im aktuellen Zinsumfeld (Basiszinssatz nach IDW S1: 3,25 %, Stand Januar 2026) hat das direkte Auswirkungen auf den Unternehmenswert.

In diesem Artikel erfährst Du alles zum Ertragswertverfahren: von der einfachen Definition über die konkreten Formeln und Berechnungsbeispiele für GmbH und Personengesellschaft bis hin zum aktuellen Kapitalisierungszinssatz 2026. Wir erklären Dir beide Varianten – das vereinfachte Ertragswertverfahren nach BewG und das IDW S1 Verfahren – und zeigen Dir die häufigsten Fehler.

Was ist das Ertragswertverfahren? – Definition einfach erklärt

Das Ertragswertverfahren ist eine Methode der Unternehmensbewertung, bei der der Unternehmenswert auf Basis der zukünftig erzielbaren Erträge berechnet wird. Die Kernidee: Ein Unternehmen ist nicht das wert, was seine Maschinen, Gebäude oder Vorräte kosten – sondern das, was es in Zukunft an Gewinnen erwirtschaften kann.

Dazu werden die erwarteten künftigen Erträge mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den heutigen Wert abgezinst (diskontiert). Je höher der Zinssatz, desto stärker werden zukünftige Gewinne abgewertet – und desto niedriger fällt der Unternehmenswert aus.

💡

Ertragswertverfahren – Grundformel

Ertragswert = Nachhaltiger Jahresertrag ÷ Kapitalisierungszinssatz

Oder alternativ: Ertragswert = Nachhaltiger Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor

Anders als beim Substanzwertverfahren, das materielle Vermögenswerte bewertet, steht beim Ertragswertverfahren die Ertragskraft im Mittelpunkt. Für die meisten inhabergeführten KMU in Deutschland ist diese Methode der Goldstandard – gesetzlich verankert, von Finanzämtern akzeptiert und gerichtlich anerkannt.

Vereinfachtes vs. IDW S1 Ertragswertverfahren – Die zwei Varianten im Überblick

In Deutschland existieren zwei Varianten des Ertragswertverfahrens mit grundlegend verschiedenen Anwendungsbereichen. Welche für Dich relevant ist, hängt vom Anlass der Unternehmensbewertung ab.

Kriterium

Vereinfachtes EWV (BewG)

IDW S1 Verfahren

Gesetzliche Grundlage

§§ 199–203 BewG

IDW Standard S1 i.d.F. 2008

Zeitbezug

Vergangenheit (letzte 3 Jahre)

Zukunft (Planung + ewige Rente)

Kapitalisierungszins

Fixiert: 7,27 % (Faktor 13,75)

Individuell: 8–15 % typisch für KMU

Ergebnisermittlung

Durchschnitt der letzten 3 Jahre

Individuelle Zukunftsplanung

Typische Kosten

500–2.000 €

8.000–25.000 €+

Anwendung

Finanzamt (Erbschaft/Schenkung)

Gerichte, Investoren, Banken

Gutachten nötig?

Nein

Ja (Wirtschaftsprüfer)

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Das vereinfachte Ertragswertverfahren (BewG §§ 199–203)

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist der Standard der Finanzverwaltung für steuerliche Anlässe wie Erbschaft und Schenkung. Die Berechnung ist bewusst einfach gehalten – Du brauchst weder ein Gutachten noch eine Zukunftsplanung. Das vereinfachte Verfahren darf allerdings nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 1 BewG).

Formel: Vereinfachtes Ertragswertverfahren berechnen

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Formel: Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Ertragswert = Durchschnittlicher Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor 13,75

Der Faktor 13,75 ist seit 2016 gesetzlich fixiert (§ 203 BewG) und entspricht einem impliziten Zinssatz von 7,27 %.

So gehst Du Schritt für Schritt vor: Ermittle den ungewichteten Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Geschäftsjahre. Bereinige Einmaleffekte wie Veräußerungsgewinne oder Sonderabschreibungen. Ziehe dann pauschal 30 % Ertragsteuer ab (§ 202 Abs. 3 BewG). Das Ergebnis multiplizierst Du mit 13,75.

Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 – Berechnung und Bedeutung

Der Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren ist das Gegenstück zum Kapitalisierungszinssatz: Kapitalisierungsfaktor = 1 ÷ Kapitalisierungszinssatz. Bei einem fixierten Zinssatz von 7,27 % ergibt sich der Faktor 13,75 (also 1 ÷ 0,0727 ≈ 13,75).

Anders als beim IDW S1 Verfahren ist der Faktor nicht marktabhängig, sondern gesetzlich fixiert. Das bedeutet: Selbst wenn die Marktzinsen steigen oder fallen, bleibt der steuerliche Kapitalisierungsfaktor bei 13,75. Seit dem 01.01.2016 ist er unverändert (§ 203 Abs. 1 BewG). Davor wurde er regelmäßig an den Basiszinssatz angepasst.

Der fixierte Faktor kann je nach Marktsituation zu einer Über- oder Unterbewertung führen. Im aktuellen Zinsumfeld mit einem IDW-Basiszinssatz von 3,25 % liegt der marktgerechte Kapitalisierungszinssatz für KMU bei 8–15 % – deutlich über den steuerlichen 7,27 %. Das vereinfachte Verfahren tendiert daher aktuell zu höheren Bewertungen als der Marktwert.

Unternehmerlohn beim vereinfachten Ertragswertverfahren

⚠️

Wichtig bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften musst Du zwingend einen kalkulatorischen Unternehmerlohn abziehen – typischerweise 60.000–150.000 € je nach Branche und Verantwortung. Vergisst Du diesen Schritt, ist Dein Unternehmen schnell 20–40 % überbewertet.

Der kalkulatorische Unternehmerlohn bildet ab, was ein angestellter Geschäftsführer für die gleiche Tätigkeit verdienen würde. Bei einer GmbH ist das Geschäftsführergehalt bereits als Betriebsausgabe verbucht und reduziert den Gewinn automatisch. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen hingegen erscheint die Arbeitsleistung des Inhabers nicht in der GuV – daher muss der Unternehmerlohn vor der Bewertung vom Ergebnis abgezogen werden.

Der Maßstab für die Höhe ist das Gehalt eines vergleichbar qualifizierten Angestellten in derselben Branche und Unternehmensgröße. Typische Werte: 60.000 € (kleiner Handwerksbetrieb), 80.000–120.000 € (mittelständisches Dienstleistungsunternehmen), 120.000–150.000 € (Geschäftsführer eines größeren KMU).

Rechenbeispiel: Vereinfachtes Ertragswertverfahren für eine GmbH

Ein Elektroinstallationsbetrieb (GmbH) aus Hamburg mit 12 Mitarbeitern und 2,1 Mio. € Umsatz:

Position

Betrag

Gewinn Jahr 1 (2023)

180.000 €

Gewinn Jahr 2 (2024)

240.000 €

Gewinn Jahr 3 (2025)

210.000 €

Durchschnitt

210.000 €

– Einmaliger Maschinenverkauf (in Jahr 2)

–20.000 €

Korrigierter Durchschnitt

190.000 €

– Pauschaler Steuerabzug (30 %)

–57.000 €

Bereinigter Jahresertrag

133.000 €

× Kapitalisierungsfaktor

13,75

Ertragswert der GmbH

1.828.750 €

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Gut zu wissen: Der BFH hat bestätigt, dass Du ein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten Verfahren und einem individuellen Gutachten hast. Liegt der Ertragswert nach IDW S1 niedriger, kannst Du diesen beim Finanzamt einreichen – und sparst so Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Zusätzlich gilt: Der nach dem vereinfachten Verfahren ermittelte Wert darf nicht unter dem Substanzwert liegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Der Substanzwert bildet also die Untergrenze.

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Das IDW S1 Ertragswertverfahren für Unternehmensverkäufe

Willst Du Dein Unternehmen verkaufen, steht ein Gesellschafterstreit an oder verhandeln Investoren mit Dir? Dann kommt das vollständige Ertragswertverfahren nach IDW S1 zum Einsatz. Es ist zukunftsorientiert und arbeitet mit einem Phasenmodell. Der IDW Standard S1 in der Fassung 2008 ist der maßgebliche Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer in Deutschland.

Formel: IDW S1 Ertragswertverfahren

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Formel: IDW S1 Ertragswertverfahren (Phasenmodell)

Unternehmenswert = Σ (Eₜ / (1+i)^t) + Terminal Value + nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Dabei ist Eₜ der erwartete Ertrag im Jahr t und i der Kapitalisierungszinssatz. Der Terminal Value wird als ewige Rente nach der Detailplanungsphase berechnet.

In der Detailplanungsphase (typisch 3–5 Jahre bei KMU) werden die geplanten Erträge individuell prognostiziert und auf den heutigen Wert abgezinst. Für die Zeit danach berechnet der Gutachter eine ewige Rente (Terminal Value). Wichtig: Der Terminal Value macht bei KMU oft über 70 % des gesamten Unternehmenswerts aus – die Wachstumsannahme hat daher enormen Einfluss auf das Bewertungsergebnis.

Kapitalisierungszinssatz berechnen nach CAPM

Der Kapitalisierungszinssatz ist das Herzstück jeder Ertragswertberechnung nach IDW S1. Er bestimmt, wie stark künftige Erträge auf den heutigen Wert abgezinst werden. Er wird individuell nach dem CAPM (Capital Asset Pricing Model) berechnet:

Kapitalisierungszins = Basiszinssatz + (Marktrisikoprämie × Betafaktor) – Wachstumsabschlag

Komponente

Aktueller Wert (Jan. 2026)

Quelle

Basiszinssatz

3,25 % (gerundet)

Deutsche Bundesbank / IDW (ungerundet: 3,29 %)

Marktrisikoprämie (vor pers. Steuern)

5,25–6,75 %

FAUB-Empfehlung (16. Sept. 2025)

Marktrisikoprämie (nach pers. Steuern)

4,50–5,75 %

FAUB-Empfehlung (16. Sept. 2025)

Betafaktor (branchenabhängig)

0,8–1,5 typisch

Branchenbetas (Peer Group)

Wachstumsabschlag

0,5–2,0 %

Individuelle Schätzung

Typische Bandbreite für KMU

8–15 % gesamt

Praxisbandbreite

Horizontal scrollen

Das hat sich 2025/2026 geändert

Der Basiszinssatz nach IDW S1 liegt zum 01.01.2026 zum vierten Mal in Folge gerundet bei 3,25 % (ungerundet: 3,29 %). Gleichzeitig hat der FAUB am 16. September 2025 erstmals seit Oktober 2019 die Marktrisikoprämie angepasst: von vormals 6,00–8,00 % auf nun 5,25–6,75 % (vor persönlichen Steuern). Hintergrund: Die impliziten Renditenerwartungen am Aktienmarkt sind 2025 spürbar gesunken. In der Summe bleiben die Eigenkapitalkosten bei rund 9–10 % – aber die Zusammensetzung hat sich verschoben.

Rechenbeispiel: Unternehmensbewertung nach IDW S1

Ein Maschinenbauunternehmen (GmbH) aus Stuttgart mit 45 Mitarbeitern und 8,5 Mio. € Umsatz. Der Gutachter ermittelt folgenden Kapitalisierungszins:

Kapitalisierungszins: 3,25 % + (6,00 % × 1,15) – 1,0 % = 9,15 %

Jahr

Geplanter Ertrag

Abzinsungsfaktor

Barwert

1

650.000 €

0,916

595.400 €

2

700.000 €

0,839

587.300 €

3

720.000 €

0,769

553.680 €

Ewige Rente (ab Jahr 4)

720.000 € p.a.

6.049.000 €

Unternehmenswert gesamt

ca. 7,8 Mio. €

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Zum Vergleich: Hätte der Gutachter Anfang 2025 bewertet (Basiszins 2,50 %, MRP-Mittelwert 7,00 %), läge der Kapitalisierungszins bei 9,55 % – und der Unternehmenswert bei ca. 7,5 Mio. €. Trotz gestiegenem Basiszinssatz hat die gesenkte Marktrisikoprämie den Effekt teilweise kompensiert – ein seltener Fall, der zeigt, wie wichtig aktuelle Parameter sind.

Ertragskraft berechnen: So ermittelst Du den nachhaltigen Ertrag

Egal ob vereinfachtes Verfahren oder IDW S1 – der Ausgangspunkt ist immer die Ertragskraft Deines Unternehmens. Gemeint ist der nachhaltige, bereinigte Gewinn, den das Unternehmen dauerhaft erwirtschaften kann. Die Ertragskraft zu berechnen ist der wichtigste und gleichzeitig fehleranfälligste Schritt der gesamten Bewertung.

Folgende Bereinigungen sind typisch bei der Ermittlung der nachhaltigen Ertragskraft:

  1. Einmaleffekte eliminieren – Veräußerungsgewinne, Versicherungsentschädigungen, Rechtsstreitkosten oder Sonderabschreibungen haben keinen nachhaltigen Charakter.
  2. Verdeckte Gewinnausschüttungen korrigieren – Überhöhte Geschäftsführergehälter oder Mieten an Gesellschafter müssen auf Fremdvergleichsbasis angepasst werden.
  3. Kalkulatorischen Unternehmerlohn ansetzen – Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen zwingend erforderlich (siehe oben).
  4. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen separieren – Betriebsimmobilien, Wertpapiere oder überschüssige Liquidität werden beim IDW S1 Verfahren gesondert bewertet und zum Ertragswert addiert.
  5. Periodenfremde Erträge/Aufwendungen bereinigen – Nachzahlungen, Steuernachforderungen oder verspätete Gutschriften verzerren das Bild der operativen Leistungsfähigkeit.

Ertragswertverfahren für GmbH, Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Die Rechtsform Deines Unternehmens hat erheblichen Einfluss auf die Anwendung des Ertragswertverfahrens. Die wesentlichen Unterschiede:

Ertragswertverfahren bei einer GmbH: Bei einer GmbH ist das Geschäftsführergehalt bereits als Betriebsausgabe verbucht. Das vereinfacht die Berechnung erheblich, weil kein separater Unternehmerlohn abgezogen werden muss. Allerdings müssen verdeckte Gewinnausschüttungen (z. B. überhöhtes GF-Gehalt, unter Marktwert vermietete Gesellschafterimmobilien) bereinigt werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird besonders häufig bei der GmbH-Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer eingesetzt.

Ertragswertverfahren bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR): Hier erscheint die Arbeitsleistung des Inhabers nicht als Aufwand in der GuV – der Gewinn ist also höher als bei einer vergleichbaren GmbH. Deshalb muss zwingend ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen werden. Zusätzlich sind Entnahmen und Einlagen sowie private Nutzungen von Betriebsvermögen zu bereinigen.

Ertragswertverfahren bei der GmbH & Co. KG: Diese Mischform kombiniert Elemente beider Welten. Erhält der geschäftsführende Komplementär (die GmbH) eine angemessene Vergütung, entfällt der separate Unternehmerlohn. Ist die Vergütung jedoch nicht fremdüblich, muss auch hier korrigiert werden.

Ertragswertverfahren vs. Substanzwertverfahren vs. DCF-Verfahren

Das Ertragswertverfahren ist nicht die einzige Methode der Unternehmensbewertung. Für eine fundierte Entscheidung solltest Du die wichtigsten Alternativen kennen:

Kriterium

Ertragswertverfahren

Substanzwertverfahren

DCF-Verfahren

Fokus

Zukünftige Gewinne

Vermögenswerte (Substanz)

Zukünftige Cash-Flows

Zeitbezug

Zukunftsorientiert

Stichtagsbezogen

Zukunftsorientiert

Ideal für

Profitable KMU in Deutschland

Vermögensverwaltung, Immobilien

Größere Unternehmen, international

Goodwill berücksichtigt?

Ja (implizit)

Nein

Ja (implizit)

IDW-Standard

IDW S1 (gleichberechtigt)

Keine eigenständige Bedeutung

IDW S1 (gleichberechtigt)

Horizontal scrollen

Laut IDW S1 sind das Ertragswertverfahren und das DCF-Verfahren gleichberechtigte Bewertungsverfahren, die auf derselben konzeptionellen Grundlage beruhen. In der Praxis ist das Ertragswertverfahren für deutsche KMU häufig die pragmatischere Wahl, während das DCF-Verfahren eher bei größeren Unternehmen und im internationalen Kontext zum Einsatz kommt. Das Substanzwertverfahren hat laut IDW keine eigenständige Bedeutung für die Bewertung operativer Unternehmen. Es eignet sich primär als Plausibilisierung oder für vermögensgetriebene Geschäftsmodelle.

Daneben gibt es das Multiplikatorverfahren (auch Multiples-Verfahren), das den Unternehmenswert anhand von Vergleichstransaktionen schätzt. Es ist schneller, aber weniger präzise als eine Ertragswertberechnung.

Die 5 häufigsten Fehler beim Ertragswertverfahren

  1. Kalkulatorischen Unternehmerlohn vergessen – Bei Personenunternehmen und Einzelunternehmen führt das schnell zu 20–40 % Überbewertung. Dieser Fehler ist besonders häufig, wenn die Bewertung ohne professionelle Unterstützung erstellt wird.
  2. Einmaleffekte nicht bereinigt – Maschinenverkäufe, Versicherungsentschädigungen oder Rechtsstreitkosten verzerren den nachhaltigen Ertrag erheblich.
  3. Veraltete Zinssätze verwendet – Der Basiszinssatz nach IDW S1 liegt aktuell bei 3,25 % (Jan. 2026). Bereits 1 % Abweichung beim Kapitalisierungszins ändert den Unternehmenswert um 10–15 %. Prüfe vor jeder Bewertung den aktuellen Stand bei der Bundesbank.
  4. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen übersehen – Betriebsimmobilien, Wertpapiere oder überschüssige Liquidität müssen beim IDW S1 Verfahren separat bewertet und zum Ertragswert addiert werden.
  5. Verdeckte Gewinnausschüttungen nicht korrigiert – Überhöhte Geschäftsführergehälter oder Mieten an Gesellschafter müssen auf Fremdvergleich geprüft und angepasst werden.

Wann ist das Ertragswertverfahren die richtige Wahl?

Das Ertragswertverfahren eignet sich ideal für etablierte, profitable Unternehmen mit stabiler Ertragshistorie – also die meisten deutschen KMU. Besonders geeignet ist es für Dienstleister, Handwerksbetriebe und produzierende Unternehmen, bei denen die Ertragskraft wichtiger ist als der reine Substanzwert.

Weniger geeignet ist das Verfahren für Startups ohne Ertragshistorie, Verlustunternehmen oder stark vermögensgetriebene Geschäftsmodelle (z. B. reine Immobilienholdings). Hier bieten sich Alternativen wie das Multiplikatorverfahren, das DCF-Verfahren oder eine Substanzwertmethode an.

Die Bedeutung der Unternehmensbewertung reicht dabei weit über den reinen Verkauf hinaus: Auch für Kreditverhandlungen, Gesellschafterauseinandersetzungen, die Nachfolgeplanung und steuerliche Anlässe wie Erbschaft und Schenkung ist das Ertragswertverfahren der Standard in Deutschland.

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Schlagwörter:
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Anatoliy Porrey

Anatoliy Porrey

M&A Manager und Bewertungsspezialist · CARL Finance und DoubleDigit Group

M&A-Experte @ DoubleDigit Group in Berlin | Transformiere Investment Banking mit AI & Digitalisierung | Gestalte die Zukunft der Finanzbranche

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Häufig gestellte Fragen zum Ertragswertverfahren

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